38 ff.). Aufgrund persistierender Schmerzen, welche die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Straf- und Zivilkläger immer wieder erschwerten oder verhinderten, wurden verschiedene Verfahren und Therapien angewandt, welche im Sommer 2017 in einer weiteren Operation des verletzten Beins mündeten. Der Straf- und Zivilkläger kann mangels Belastbarkeit des Beins nicht mehr körperlich arbeiten und muss möglicherweise mit Langzeitfolgen wie Arthrose rechnen (vgl. pag. 38 und 49).