122 Abs. 3 StGB: Der Straf- und Zivilkläger erlitt neben Kontusionen am linken Fuss und Knie einen dreiteiligen Bruch des rechten Sprunggelenks mitsamt Bruch beider Unterschenkelknochen. Die Verletzungen machten einen zehntägigen Spitalaufenthalt und eine Operation zur Fixation der gebrochenen Knochen mit Platten und Schrauben nötig, welche im Rahmen zweier weiterer Operationen wieder entfernt werden konnten (siehe hierzu und zum Folgenden pag. 38 ff.).