122 Abs. 2 StGB subsumieren. Es kann nicht gesagt werden, dass die erlittenen Verletzungen am rechten Bein dieses geradezu unbrauchbar gemacht hätten. Ebenso kann, wie sich aus den Umschulungsbemühungen des Straf- und Zivilklägers ergibt, nicht von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Hingegen ergibt sich die Schwere der Körperverletzungen durch die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB: Der Straf- und Zivilkläger erlitt neben Kontusionen am linken Fuss und Knie einen dreiteiligen Bruch des rechten Sprunggelenks mitsamt Bruch beider Unterschenkelknochen.