122 StGB). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, der Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen (TRECHSEL/GETH, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 122 StGB). Für den Straf- und Zivilkläger bestand aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen nie eine lebensbedrohliche Situation, womit die erste Tatbestandsvariante i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt. Auch lässt sich das erlittene Verletzungsbild nicht unter Art. 122 Abs. 2 StGB subsumieren.