122 Abs. 1 StGB muss ein Zustand herrschen, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird (BGE 109 IV 18 E. 2.c). Die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB soll Fälle erfassen, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkungen ähnlich sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 122 StGB).