21 17. Würdigung der Kammer 17.1 Objektiver Tatbestand – Schwere Körperverletzung Eine fahrlässige schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt (siehe die Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung im Urteil der Vorinstanz auf pag. 375). Gemäss Art.