Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass das möglicherweise selbstgefährdende Verhalten des Straf- und Zivilklägers nichts an der Voraussehbarkeit ändere. Auf einer riesigen Baustelle müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass sich Arbeiter – aus welchen Gründen auch immer – in allen möglichen Bereichen aufhielten.