Dass möglicherweise durch eine unbekannte Drittperson eine der Schaltafeln entfernt worden sei, vermöge den Kausalverlauf nicht zu durchbrechen. Gerade weil der Beschuldigte die Bretter nicht fixiert (sei es untereinander oder mit dem Untergrund) und gerade auch weil er selber vorgängig die Abdeckungselemente auf der Baustelle zusammengesucht und dadurch selber irgendwo entfernt habe, habe er damit rechnen müssen, dass jemand die Abdeckung verändern könnte. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass das möglicherweise selbstgefährdende Verhalten des Straf- und Zivilklägers nichts an der Voraussehbarkeit ändere.