Es treffe nicht zu, dass die Abdeckung unverrückbar gewesen sei, selbst dann nicht, wenn in dubio pro reo mit dem Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass er zwei Schaltafeln nebeneinander gelegt habe. Dass möglicherweise durch eine unbekannte Drittperson eine der Schaltafeln entfernt worden sei, vermöge den Kausalverlauf nicht zu durchbrechen.