17 Abs. 2 BauAV verstossen und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Es sei klar, dass der Beschuldigte das von ihm erstellte Loch nicht mit einer unverrückbaren Abdeckung gesichert und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Der Erfolgseintritt und der Kausalverlauf seien für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Abdeckung unverrückbar gewesen sei, selbst dann nicht, wenn in dubio pro reo mit dem Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass er zwei Schaltafeln nebeneinander gelegt habe.