17 Abs. 2 BauAV, der bildlichen Erläuterungen hierzu der SUVA sowie eines SUVA-Rapports, zitiert in der Sachverhaltsdarstellung des Urteils des Bundesgerichts BGer 6B_200/2017 vom 1. November 2017, festgehalten, welchen Anforderungen eine unverrückbare Abdeckung zu genügen habe. Daraus habe die Vorinstanz den korrekten Schluss gezogen, dass die vom Beschuldigten vorgenommene Abdeckung diesen Anforderungen nicht genügt und er damit gegen Art. 17 Abs. 2 BauAV verstossen und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe.