16. Vorbringen Straf- und Zivilkläger Der Straf- und Zivilkläger argumentiert, der Beschuldigte stütze sich auf die unzutreffende Annahme, dass die von ihm erstellte Abdeckung sowohl durchbruchsicher als auch unverrückbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe anhand des Wortlauts von Art. 17 Abs. 2 BauAV, der bildlichen Erläuterungen hierzu der SUVA sowie eines SUVA-Rapports, zitiert in der Sachverhaltsdarstellung des Urteils des Bundesgerichts BGer 6B_200/2017 vom 1. November 2017, festgehalten, welchen Anforderungen eine unverrückbare Abdeckung zu genügen habe.