der Kammer: wobei der Beschuldigte andernorts, im Zusammenhang mit seiner verrichteten Arbeit, behauptet, es sei im Raum gar nicht dunkel gewesen [pag. 221 Z. 35 ff.]) bis zuhinterst an die Wand gelaufen und dann dort laut seiner Angaben in die untere Etage gestürzt. In der Replik lässt der Beschuldigte ferner ergänzen, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Drittperson die Bretter, die ersichtlich als Abdeckung des Lochs dienten, wegnehmen würde. Die Situation sei nicht vergleichbar mit dem Umstand, dass der Beschuldigte selber die Bretter vorher anderweitig beschafft habe;