20 Zum Selbstverschulden des Straf- und Zivilklägers bringt der Beschuldigte vor, dessen Verhalten sei als so unverständlich zu werten, dass der Unfall dem Beschuldigten objektiv nicht zugerechnet werden könne. Der Straf- und Zivilkläger habe dort nichts zu suchen gehabt. Er sei auf einer Baustelle grundlos – im Raum habe sich auch nach Rufen offensichtlich niemand befunden – und ohne etwas zu sehen (Anm. der Kammer: wobei der Beschuldigte andernorts, im Zusammenhang mit seiner verrichteten Arbeit, behauptet, es sei im Raum gar nicht dunkel gewesen [pag.