Die Konstruktion des Beschuldigten habe ein versehentliches Verschieben zu verhindern vermögen, nicht jedoch eine willentliche Veränderung der Konstruktion. Hier wie dort sei der Erfolg nicht auf die allenfalls ungenügende Verschraubung der Bretter zurückzuführen, sondern auf die willentliche Wegnahme eines Elements der Abdeckung.