Der von der Vorinstanz erwähnte vermeintliche Unterschied zum Urteil des Bundesgericht 6B_200/2017 vom 1. November 2017 – nämlich dass die Abdeckung in dem zugrunde liegenden Fall schon länger bestanden habe – könne nicht relevant sein. Dieser Umstand führe nicht dazu, eine Unverrückbarkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV anzunehmen. Die Unverrückbarkeit ergebe sich hier wie dort aus dem Umstand, dass ein versehentliches Verschieben nicht möglich gewesen sei (vgl. vorne Art. 4). Es liege somit ein vergleichbarer Fall vor: Die Konstruktion des Beschuldigten habe ein versehentliches Verschieben zu verhindern vermögen, nicht jedoch eine willentliche Veränderung der Konstruktion.