118) (bei Tageslicht) wieder am Bohrloch und an der Abdeckung arbeiten würden. Es habe mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Teile der Abdeckung von Unbefugten entfernt werden würden. Ob sodann eine (irgendwie geartete) Verschraubung (im Sinne einer «genügenden» Abdeckung) die Wegnahme durch diese Drittperson verhindert hätte, sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der von der Vorinstanz erwähnte vermeintliche Unterschied zum Urteil des Bundesgericht 6B_200/2017 vom 1. November 2017 – nämlich dass die Abdeckung in dem zugrunde liegenden Fall schon länger bestanden habe – könne nicht relevant sein.