Die Auffassung der Vorinstanz, die Abdeckung hätte mit den zwei Schaltafeln mangels Fixation versehentlich verrückt werden können, sei unzutreffend. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass nicht ein Dritter die zweite Schaltafel willentlich entferne und damit die Stelle erst zu einer gefährlichen mache. Der besagte Raum sei nicht leicht zu erreichen gewesen (EV Beschuldigter, pag. 76 Rz. 125) bzw. dieser habe sich zumindest nicht in einem Durchgangsbereich befunden. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass erst die zuständigen Lüftungsmonteure (vgl. u.a. EV Beschuldigter, pag. 75 Rz. 118) (bei Tageslicht) wieder am Bohrloch und an der Abdeckung arbeiten würden.