insb. Rz. 257). Wie dargelegt und von der Vorinstanz zumindest in dubio pro reo anerkannt, habe der Beschuldigte nach Beendigung seiner Arbeit am 11. Mai 2015 das gebohrte Loch mit vier Holzbrettern und zwei Schaltafeln abgedeckt. Dass am Tag danach nur noch eine Schaltafel vor Ort gewesen sei, lasse sich nur so erklären, dass irgendein anderer Bauarbeiter diese Schaltafel willentlich entwendet habe. Insofern habe diese Drittperson eine neue Gefahr geschaffen, welche vorher mit beiden Schaltafeln noch nicht bestanden habe. Die Auffassung der Vorinstanz, die Abdeckung hätte mit den zwei Schaltafeln mangels Fixation versehentlich verrückt werden können, sei unzutreffend.