Schaffe der potentielle Täter eine Situation, welche von einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausgenutzt werde oder welche eine andere Person zu einem fahrlässigen Verhalten veranlasse, sei massgeblich, ob für ein solches Drittverhalten konkrete Anhaltspunkte bestünden. Eine abstrakte Voraussehbarkeit genüge nicht (Verweis auf FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, Diss. ZH 2010, Rz. 239 ff.; insb. Rz. 257).