Er begrenze die Vorsichtspflicht insofern, als alle Beteiligten darauf vertrauen könnten, dass sich der andere pflichtgemäss verhalte. Alleine deshalb, weil jemand sich selbst pflichtwidrig verhalte, müsse er nicht mit jeglichem pflichtwidrigen oder gar vorsätzlichen Verhalten anderer Personen rechnen. Schaffe der potentielle Täter eine Situation, welche von einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausgenutzt werde oder welche eine andere Person zu einem fahrlässigen Verhalten veranlasse, sei massgeblich, ob für ein solches Drittverhalten konkrete Anhaltspunkte bestünden.