19 Zur Voraussehbarkeit macht der Beschuldigte geltend, sofern wider Erwarten von einem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen wäre, würde es an der Voraussehbarkeit fehlen. Der aus Art. 26 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) abgeleitete Vertrauensgrundsatz könne auch im allgemeinen Strafrecht zur Anwendung gelangen. Er begrenze die Vorsichtspflicht insofern, als alle Beteiligten darauf vertrauen könnten, dass sich der andere pflichtgemäss verhalte.