Da die Kausalität zu verneinen gewesen sei, habe das Bundesgericht die Frage nicht abschliessend klären müssen. Ferner sei die von der Vorinstanz wiedergegebene Skizze der SUVA nicht illustrativ. Eine Verankerung im Boden sei nicht ersichtlich. Die Darstellung sei nicht geeignet, einen Vorwurf an den Beschuldigten zu formulieren. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei zu verneinen.