Es liege eine mit Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 vergleichbare Situation vor. Soweit die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung im erwähnten Urteil verweise, sei dieser Hinweis unerheblich, habe doch die Vorinstanz im besagten Urteil – offenbar entgegen der Ansicht der SUVA – eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint, da ein Schutz gegen ein versehentliches Verrücken bestanden habe, womit die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 BauAV erfüllt gewesen seien. Da die Kausalität zu verneinen gewesen sei, habe das Bundesgericht die Frage nicht abschliessend klären müssen.