17 BauAV, die hier anzunehmende willentliche Wegnahme der Bretter zu verhindern. Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV liege darin, Arbeitsunfälle durch versehentliches Verhalten zu verhindern (vgl. Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauAV; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, UE140103-0/U/HEI vom 6. Februar 2015 E. 5). Eine Wegnahme wäre auch möglich gewesen, wenn die Bretter (aneinander oder im Boden) befestigt gewesen wären. Es liege eine mit Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 vergleichbare Situation vor.