15. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führt zur objektiven Sorgfaltspflichtverletzung aus, die verwendete Abdeckung sei sowohl durchbruchsicher als auch unverrückbar im Sinne des Verhinderns eines versehentlichen Verrückens gewesen. Die Unverrückbarkeit nach Art. 17 Abs. 2 BauAV sei erfüllt, da ein seitliches waagrechtes Verschieben beider Schaltafeln in die Ecke nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht Schutzzweck von Art. 17 BauAV, die hier anzunehmende willentliche Wegnahme der Bretter zu verhindern.