14. Zielnormen Den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt – auf Antrag –, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Täter von Amtes wegen verfolgt. Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere folgende Massnahmen: Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden.