Aufgrund der konkreten Lichtverhältnisse konnte der Privatkläger das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung nicht sehen und trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf der Privatkläger ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel. Durch den Aufprall […] zog sich der Privatkläger einen komplexen Bruch des rechten Sprunggelenks und des Unterschenkels zu, wobei diese Verletzungen im Urteilszeitpunkt immer noch nicht ausgeheilt waren und dazu führten, dass der