13.4 Fazit/Rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer kommt (mit den nachfolgend ersichtlichen Präzisierungen) zum selben rechtserheblichen Sachverhalt wie die Vorinstanz: Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte in Zusammenarbeit mit dessen Hilfsarbeiter H.________ am 11.05.2015 auf der Baustelle der G.________ in E.________ das von ihm unter seiner Verantwortung gefertigte Loch nach Abschluss der Bohrarbeiten mit zwei Schaltafeln, welche auf vier (Anm.: mehr oder weniger [vgl. pag 9]) in rechtem Winkel zu den Schaltafeln liegenden Bretter gelegt waren, abdeckte.