Auch waren die Lücken zwischen der Abdeckung im Gegensatz zu den sich in den Akten befindlichen Fotos nicht erleuchtet, sondern – auch aufgrund der Fensterlosigkeit des darunterliegenden Raums – schwarz. Diese Dunkelheit konnte – wie sich aus den verschiedenen Blickwinkeln der Fotos ergibt – auch gerade deshalb nicht erkannt werden, weil das durch das Lichtband eintretende Tageslicht den Blick darauf in seiner vollen Helligkeit durchbrach bzw. den Straf- und Zivilkläger, der sich in einem finsteren Raum natürlicherweise auf die Lichtquelle zu bewegte, aufgrund der Hell-Dunkel-Adaption quasi «blendete».