Ursprünglich war es im Raum, in welchen der Straf- und Zivilkläger trat, tendenziell dunkel bzw. jedenfalls sicher nicht hell. Auch waren die Lücken zwischen der Abdeckung im Gegensatz zu den sich in den Akten befindlichen Fotos nicht erleuchtet, sondern – auch aufgrund der Fensterlosigkeit des darunterliegenden Raums – schwarz.