17 sen Intensität durch die Lücken in der Abdeckung scheint. Nach Auffassung der Kammer ist daher im Unfallzeitpunkt das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung aufgrund der vorherrschenden Lichtverhältnisse praktisch nicht bzw. nur schwer erkennbar gewesen. Ursprünglich war es im Raum, in welchen der Straf- und Zivilkläger trat, tendenziell dunkel bzw. jedenfalls sicher nicht hell.