297 Z. 2 und Z. 18 ff.). Ebenso ist es nach den Angaben des Straf- und Zivilklägers im Raum, in den er fiel, dunkel gewesen. Dies wird durch J.________ bestätigt (pag. 299 Z. 42). Aus den Bildern der Fotodokumentation, bei welchen die Lichtsituation im oberen Raum nicht verändert, im unteren Raum hingegen das Licht eingeschaltet worden war, ist ersichtlich, dass durch das direkt hinter dem Loch liegende Fenster ein gewisser Lichteinfall in den insgesamt eher dunklen Raum eintrat.