Während der Erstellung des Lochs habe keine künstliche Lichtquelle installiert werden müssen. Dieser Darstellung widersprechen indes sowohl der Straf- und Zivilkläger, nach dessen Dafürhalten es im fraglichen Raum zwar nicht stockfinster, aber doch dunkel gewesen sei, sowie insbesondere H.________, der gemäss den Angaben des Beschuldigten hätte bestätigen sollen, dass es während der Bohrarbeiten im Raum so hell gewesen sei, dass keine Lampe habe installiert werden müssen. Letzterer gab in seiner Zeugenbefragung indes an, dass sehr wohl eine zusätzliche Leuchte während den Arbeiten benötigt worden ist (pag. 297 Z. 2 und Z. 18 ff.).