13.3 Lichtverhältnisse Schliesslich ist – in den Worten der Vorinstanz – zu klären, wie es um die Lichtverhältnisse im Raum, in welchem der Unfall geschah, stand. Mithin ob der Straf- und Zivilkläger das mit einer Schaltafel auf vier Brettern bedeckte Loch hat sehen und somit die davon ausgehende Gefahr hat erkennen können. Der Beschuldigte gab an, im Raum, in welchem das Loch erstellt wurde, sei es – wohl aufgrund des durch das Fenster eintretenden Tageslichts – nicht dunkel gewesen. Während der Erstellung des Lochs habe keine künstliche Lichtquelle installiert werden müssen.