Die Verrückbarkeit ergibt sich schliesslich ebenfalls aus dem Umstand, dass innert 24 Stunden eine der beiden Schaltafeln entfernt worden ist, was nach dem Grundsatz in dubio pro reo anzunehmen ist. Der Beschuldigte hatte die Schaltafeln auf der Baustelle aus einem Lager genommen (vgl. pag. 297 Z. 15 f.). Sie gehörten ihm nicht, und so hat schlicht irgendjemand eine Schaltafel wieder weggenommen. Der Beschuldigte stellte weder eine Befestigung der Schaltafeln im Boden oder zumindest aneinander sicher, noch organisierte er eine zusätzliche, gut sichtbare Abschrankung.