Dementsprechend war es auch keineswegs falsch, sondern korrekt, hat die Vorinstanz die gemessenen Distanzen zwischen den Längsbrettern berücksichtigt. Jedenfalls kann gesagt werden, dass es zwar eher unwahrscheinlich ist, dass der Straf- und Zivilkläger durch eine 23.5, 30 oder 32 cm lange Lücke gefallen ist – zumindest nicht ohne Verschiebung der Querlatten. Sicher aber konnte er durch die 71 cm lange Öffnung fallen. Die Verrückbarkeit ergibt sich schliesslich ebenfalls aus dem Umstand, dass innert 24 Stunden eine der beiden Schaltafeln entfernt worden ist, was nach dem Grundsatz in dubio pro reo anzunehmen ist.