Der Straf- und Zivilkläger] trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf [er] ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel (pag. 375). Dementsprechend war es auch keineswegs falsch, sondern korrekt, hat die Vorinstanz die gemessenen Distanzen zwischen den Längsbrettern berücksichtigt.