16 nach dem Gesagten verrückbar. Sie hat sich hochwahrscheinlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Sturzereignis des Straf- und Zivilklägers bewegt. Die Vorinstanz folgerte richtig: [Der Straf- und Zivilkläger] trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf [er] ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel (pag.