Den Sachverhalt hielt die Vorinstanz in überzeugender Weise fest. Sie ging davon aus, «in den auf die Fertigstellung der durch den Beschuldigten ausgeführten Arbeiten folgenden rund 24 Stunden ist eine der beiden zur Abdeckung verwendeten Schaltafeln auf ungeklärte Weise verschwunden, so dass sich spätestens am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr nur noch eine Schaltafel auf den vier Brettern liegend in der das Loch abdeckenden Konstruktion befand. Diese Schaltafel lag hinten nicht an der Mauer an und konnte mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand, beispielsweise einem Fussstoss verschoben werden» (pag.