Dies gilt umso mehr, als die Schaltafel nicht gleichmässig auflag, da sie sich erstens bloss auf vier ebenfalls beweglichen Holzlatten befand und zweitens die Querlatte ganz rechts weniger Tiefe/Dicke aufwies, was die gefährliche Situation zusätzlich verschärfte. Ins Leere zielt das Argument, die Vorinstanz vermöge nicht schlüssig zu begründen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Im Bereich der Beweiswürdigung ist der Sachverhalt festzustellen. Was dem Beschuldigten insbesondere bezüglich einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird, ist bei der rechtlichen Würdigung zu eruieren. Den Sachverhalt hielt die Vorinstanz in überzeugender Weise fest.