Ebenso ist durch die polizeilichen Ermittlungen, welche I.________ unter Zeugenpflicht bestätigte, die vom Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Behauptung widerlegt, wonach die Abdeckung aufgrund ihres angeblichen Anliegens an der Mauer gar nicht hätte verrutschen können. Vielmehr war es möglich, dass die eine Schaltafel einen halben Meter – also im Ausmass ihrer ganzen Breite – nach hinten gegen die Mauer unter das dort unter dem Lichtband angebrachte Lüftungsrohr rutschen konnte. (pag. 372). Eine Ungenauigkeit oder gar ein Widerspruch sind nicht erkennbar.