werden und muss, nachdem die entsprechenden gerichtlichen Abklärungen ergebnislos geblieben sind (vgl. oben III.4.2.), offen bleiben. Indessen muss auch für den Zeitpunkt, in welchem die Abdeckung neben den vier Brettern noch aus zwei Schaltafeln bestand, davon ausgegangen werden, dass sich die Abdeckung mangels jedweder Fixierung – wenn auch möglicherweise nicht in jede Richtung – mit demselben Kraftaufwand verschoben werden konnte, wie dies bei nur noch einer vorhandenen Schaltafel der Fall war und sich dementsprechend Lücken öffnen konnten, durch welche ein Sturz in das untere Stockwerk möglich war.