Diese zwei Schaltafeln seien so aneinander gelegt gewesen, dass die Abdeckung – aufgrund des Anliegens der Schaltafeln an der Mauer – verrutschungssicher und ein Abstürzen unmöglich gewesen sei. Dagegen, dass es sich bei dieser – von H.________ bestätigten – Darstellung des Beschuldigten um eine reine Schutzbehauptung handelt, spricht insbesondere der Umstand, dass H.________ in seiner gerichtlichen Zeugenbefragung glaubhaft erklärt hat, darüber erstaunt gewesen zu sein, nur eine Schaltafel gesehen zu haben, als er (ohne Beisein des Beschuldigten) nach dem Unfall zufällig am abgesperrten Unfallplatz vorbeikam. Es muss somit in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschul-