Im Zeitpunkt der Erstellung der Abdeckung: Im Widerspruch zu der – wie soeben gezeigt – belegten Tatsache, wonach sich im Zeitpunkt des Absturzes des Privatklägers nur eine Schaltafel als Abdeckung auf dem Loch befand, beharrt der Beschuldigte auf seiner konstanten, von allem Anfang an unveränderten Aussage, das Loch mit zwei Schaltafeln abgedeckt zu haben. Diese zwei Schaltafeln seien so aneinander gelegt gewesen, dass die Abdeckung – aufgrund des Anliegens der Schaltafeln an der Mauer – verrutschungssicher und ein Abstürzen unmöglich gewesen sei.