Letztlich kann die Frage, ob sich die Bretter der Abdeckung im Zeitpunkt des Herunterfallens verschoben haben, jedoch offen bleiben, da der Privatkläger (wie unter III.6.6.1 oben gesehen) so oder anders durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen ist. Die gemäss der Fotodokumentation zwischen den Längsbrettern gemessenen Distanzen von 23 ½, 30, 32 und 71 cm lassen das Durchfallen eines Menschen zumindest in den letzten drei Fällen überdies auch zu. Nach dem soeben Gesagten ergibt es sich, dass das vom Beschuldigten gefertigte Loch im Unfallzeitpunkt mit einer auf vier Bretter gelegten Schaltafel abgedeckt war.