Dass sich der Privatkläger nicht an ein Verrutschen der Lochabdeckung erinnern konnte, ändert an der Feststellung, dass die auf die Bretter aufgelegte Schaltafel verrutschen konnte, nichts. Angesichts der unerwarteten grossen Beschleunigung eines freien Falls kann eine solche Feststellung vom Privatkläger aber auch nicht erwartet werden. Letztlich kann die Frage, ob sich die Bretter der Abdeckung im Zeitpunkt des Herunterfallens verschoben haben, jedoch offen bleiben, da der Privatkläger (wie unter III.6.6.1 oben gesehen) so oder anders durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen ist.