vorgebrachte Behauptung widerlegt, wonach die Abdeckung aufgrund ihres angeblichen Anliegens an der Mauer gar nicht hätte verrutschen können. Vielmehr war es möglich, dass die eine Schaltafel einen halben Meter – also im Ausmass ihrer ganzen Breite – nach hinten gegen die Mauer unter das dort unter dem Lichtband angebrachte Lüftungsrohr rutschen konnte. Dass sich der Privatkläger nicht an ein Verrutschen der Lochabdeckung erinnern konnte, ändert an der Feststellung, dass die auf die Bretter aufgelegte Schaltafel verrutschen konnte, nichts.