Die einzelnen Bestandteile dieser Abdeckung waren – wie dies auch vom Beschuldigten zugestanden wurde – sowohl untereinander als auch mit dem Untergrund nicht fest verbunden bzw. mit Nägeln, Schrauben oder dergleichen fixiert. Ungeachtet der fehlenden Fixierung habe man die Abdeckung nach Ansicht des Beschuldigten nicht einfach mit einem Fussstoss beiseite schieben können. Dieser Darstellung wurde durch den Zeugen I.________ überzeugend widersprochen: Mit einem genügend starken Fussstoss hätten die Bretter sehr wohl beiseite gestossen werden können. Ebenso ist durch die polizeilichen Ermittlungen, welche I.________ unter Zeugenpflicht bestätigte, die vom Beschuldigten wiederholt