Eine zweite zur Abdeckung verwendete Schaltafel, wie es sie nach den Aussagen des Beschuldigten und dessen Hilfsarbeiter, dem Zeugen H.________, hätte haben sollen, war im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden; auch im Absturzbereich eine Etage tiefer fand sich keine solche. Unbestrittenermassen wurde das Loch hingegen nicht mit einer Abschrankung bzw. Absperrung oder einem anderen Seitenschutz versehen. Die einzelnen Bestandteile dieser Abdeckung waren – wie dies auch vom Beschuldigten zugestanden wurde – sowohl untereinander als auch mit dem Untergrund nicht fest verbunden bzw. mit Nägeln, Schrauben oder dergleichen fixiert.